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Frage vom 08.09.2024
Was bedeutet "Protestatio facto contraria non valet"?
Handlungen aus (lautem) Protest zählen nicht.
Ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht.
Protestanten sind rechtlich keine Kammerdiener.
Gesetzeswidriger Protest ist rechtlich unwirksam.
Kategorie: Recht | Quiz: Deutsches Privatrecht
Richtig: 1 | Falsch: 0