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Frage vom 08.09.2024
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Was bedeutet "Protestatio facto contraria non valet"?
Handlungen aus (lautem) Protest zählen nicht.
Ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht.
Protestanten sind rechtlich keine Kammerdiener.
Gesetzeswidriger Protest ist rechtlich unwirksam.
Kategorie:
Recht
| Quiz:
Deutsches Privatrecht
Richtig: 1 | Falsch: 7
Sowohl der Widerspruch (protestatio) als auch das tatsächliche Handeln (factum) können als einander entgegengesetzte Willenserklärungen verstanden werden.
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